Satzung/Vorstand
Vorstände
Johannes Peter Wolters
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Marita Krämer
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Jan Pönighaus
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Die Satzung des VSSPS (Stand 23.11.2008)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Verband der Selbsthilfe Soziale Phobie u. Schüchternheit" (abgekürzt: „VSSPS“).
- Er hat seinen Sitz in Minden (Westfalen) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, die Wirksamkeit der Selbsthilfe im Bereich Sozialer Phobie und Schüchternheit zu erhöhen.
- Zur Erreichung dieses Zwecks übernimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
- Öffentlichkeitsarbeit
Sie richtet sich an die Bevölkerung, an die Medien, Institutionen und im Gesundheitswesen Tätige (Ärzte, Psychologen, Berater, Kliniken, Krankenkassen) mit dem Ziel, das Störungsbild Soziale Phobie/Schüchternheit bekannter zu machen, auf bestehende Selbsthilfeangebote aufmerksam zu machen und Konzepte der Zusammenarbeit zwischen Institutionen und Personen im Gesundheitswesen und der Selbsthilfe zu erarbeiten und zu fördern. - Wissenschaftliche und inhaltliche Arbeit
Erstellung von Positionspapieren und Veröffentlichungen zum Themenbereich der Sozialen Phobie und Schüchternheit mit dem Schwerpunkt Selbsthilfe. - Vernetzung
Förderung von Austausch und Vernetzung zwischen bestehenden Institutionen und Engagements im Bereich der Selbsthilfe bei Sozialer Phobie und Schüchternheit. - Informationsplattform für Betroffene
Bereitstellung von Informationsmaterial für Selbsthilfegruppen und in der Selbsthilfe engagierte Träger und Betroffene.
- Öffentlichkeitsarbeit
- Der Verein versteht sich überparteilich und konfessionell neutral und bietet seine Leistungen allen von Sozialer Phobie und Schüchternheit Betroffenen, unabhängig von Alter, Geschlecht und ähnlichen Unterscheidungsmerkmalen an.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung dient er der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- Ordentliches Mitglied können alle natürlichen Personen sein, die den Zweck des Vereins im Rahmen einer Interessenvertretung unterstützen, die über die Belange der eigenen Person hinausgeht.
- Fördermitglied können alle natürlichen oder juristischen Personen sein, die sich dem Verein verbunden fühlen und den Zweck des Vereins durch regelmäßige finanzielle Beiträge laut Beitragsordnung unterstützen. Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimm-, Wahl- oder Antragsrecht.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
- Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft und kann diese auch ohne Angabe eines Grundes verweigern.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Noch ausstehende Beiträge oder Verbandseigentum sind dem Verein unverzüglich zuzuführen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder sich in sonstiger Weise vereinsschädlich verhält.
- Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Benachrichtigung des Mitglieds dem Vorstand schriftlich vorliegen. Kommt es binnen vier Wochen nach Vorlage des Widerspruchs zu keiner schriftlich fixierten Einigung zwischen Vorstand und Mitglied, so trifft die Mitgliederversammlung bei ihrem nächsten satzungsgemäßen Zusammentreffen die endgültige Entscheidung. Bis zu dieser Entscheidung obliegt es dem Vorstand, eingeräumte Rechte des Mitglieds über die Nutzung von Anlagen und Vermögen des Verbands zu beschränken oder komplett zu entziehen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliederversammlung erlässt für Fördermitglieder eine Beitragsordnung, die die Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu zahlenden Beiträge regelt. Von ordentlichen Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem der Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des Vereinszwecks die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl und Abwahl der Mitglieder weiterer Gremien
- Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
- Beschlussfassung über die endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Zweckänderung sowie die Auflösung des Vereins
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 40 % der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags tagen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 6 Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten, erschienenen oder per Vollmacht vertretenen Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zweckänderungen, die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern sowie die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten, erschienenen oder per Vollmacht vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern erfolgen, soweit vom Vorstand vorgeschlagen, mit einfacher Mehrheit, in allen anderen Fällen mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten, erschienenen oder per Vollmacht vertretenen Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Ein Mitglied kann sich per Vollmacht auf der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Eine solche Vollmacht ist dem Vorstand spätestens am Vortag der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
- Mitgliederbeschlüsse können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Versammlung durch Abstimmung in Textform herbeigeführt werden. Es gelten die Mehrheitserfordernisse einer regulären Versammlung. Eine schriftliche Zustimmung sämtlicher Mitglieder ist ausdrücklich nicht erforderlich.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um weitere Mitglieder erweitern. Gemeinsam bilden Sie den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung einzeln und in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
- In den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
- Der Vorstandsvorsitzende lädt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung in Textform zu den Tagungen des Vorstandes ein.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von mindestens zwei Vorständen zu unterzeichnen.
§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Veränderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten, erschienenen oder per Vollmacht vertretenen Mitglieder erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Ärzte ohne Grenzen“ in Berlin, der es im Sinne seiner Satzung verwenden muss.


